                         Stellungnahme
                 der Bundesrechtsanwaltskammer
                           zu dem Grnbuch
              ,,Verknpfung von Unternehmensregistern" 
                        KOM (2009) 614 endgltig

                              erarbeitet von dem
                Europaausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer




Mitglieder:

Rechtsanwalt JR Heinz Weil, Paris (Vorsitzender Europaausschuss)
Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, Dresden
Rechtsanwalt Dr. Hans Eichele, Mainz
Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Fritz, Frankfurt a. M.
Rechtsanwalt Andreas Max Haak, Dsseldorf
Rechtsanwalt Dr. Klaus Heinemann, Brssel
Rechtsanwalt Dr. Frank Hospach, Stuttgart
Rechtsanwalt Stefan Kirsch, Frankfurt a. M.
Rechtsanwalt Dr. Jrgen Lauer, Kln
Rechtsanwalt und Notar Kay-Thomas Pohl, Berlin
Rechtsanwalt Dr. Hans-Michael Pott, Dsseldorf (Berichterstatter)
Rechtsanwalt und Justizrat Dr. Norbert Westenberger, Mainz
Rechtsanwalt Dr. Thomas Westphal, Celle



Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Eichele, Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin
Rechtsanwltin Dr. Heike Lrcher, Bundesrechtsanwaltskammer, Brssel
Rechtsanwltin Anabel von Preuschen, Bundesrechtsanwaltskammer, Brssel




                                    Februar 2010
                            BRAK-Stellungnahme-Nr. 04/2010
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Verteiler:

Europische Kommission

        Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen


Europisches Parlament

        Ausschuss fr Binnenmarkt und Verbraucherschutz


Rat der Europischen Union

Stndige Vertretung Deutschlands bei der EU

Justizreferenten der Landesvertretungen

Rat der Europischen Anwaltschaften (CCBE)

Bundesministerium der Justiz

Deutscher Bundestag

        Rechtsausschuss
        Europaausschuss

Arbeitskreise Recht der Bundestagsfraktionen

Landesjustizminister/Justizsenatoren der Lnder

Rechtsanwaltskammern


Deutscher Anwaltverein
Bundesnotarkammer
Bundessteuerberaterkammer
Deutscher Steuerberaterverband
Wirtschaftsprferkammer
Institut der Wirtschaftsprfer
Deutscher Notarverein
Deutscher Juristinnenbund
Bundesvorstand Neue Richtervereinigung
Bundesverband der Freien Berufe
Deutscher Richterbund e. V., Berlin
Deutsche Industrie und Handelskammer
Bundesverband der Deutschen Industrie
Deutscher Gerichtsvollzieher Bund

C.H. Beck Verlag
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Redaktion Juristenzeitung / JZ, Tbingen
Redaktion Monatsschrift fr Deutsches Recht / MDR, Kln
Redaktion Neue Juristische Wochenschrift / NJW, Frankfurt a. M.
ZAP Verlag
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Die Bundesrechtsanwaltskammer ist als Dachverband der 27 regionalen deutschen
Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer beim BGH die gesetzliche
Vertretung der ca. 153.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwltinnen und
Rechtsanwlte. Sie tritt fr die wirtschaftlichen und rechtlichen Belange der Anwaltschaft ein.
Die Bundesrechtsanwaltskammer bedankt sich fr die Mglichkeit, zu dem Grnbuch
,,Verknpfung von Unternehmensregistern" Stellung zu nehmen.


I.    Vorbemerkung
Seit der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 68/151/EWG vom 9. Mrz 1968,                der
sogenannten Publizittsrichtlinie, ist die Publizitt der die Kapitalgesellschaften betreffenden
gesellschaftsrechtlichen   Tatsachen, die fr Existenz und Aktivitten der Gesellschaften
bedeutsam sind, unionsweit vereinheitlicht. Die Existenz der Gesellschaft, die Vertretung
durch Organe und ihr Vermgensstatus sind in Registern zu dokumentieren und der
ffentlichkeit   zur Verfgung zu stellen. Die Eintragungen und ihre Verffentlichung
genieen in unterschiedlichem Umfang ffentlichen Glauben. Die Bedeutung dieser
Richtlinie fr das Rechtsleben in Europa und fr die wirtschaftlichen Beziehungen kann nicht
hoch genug eingeschtzt werden. Die Sicherheit zur Existenz einer Gesellschaft und deren
Vertretung kann schon fr die schlichte Welt des Waren- und Dienstleistungsverkehrs als
auerordentlich bedeutsam angesehen werden. Ohne Sicherheit zu diesen Punkten kann
ein Geschftsverkehr ber Distanz nicht stattfinden. Die erforderlichen Anpassungsmanah-
men waren in allen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Am deutlichsten war das englische Recht
mit der praktischen Abschaffung der ultra-vires-Lehre betroffen, whrend Deutschland
insbesondere die ,,Bilanzverschwiegenheit" deutscher mittelstndischer Unternehmen ber
einen lngeren Zeitraum verteidigte. Heute sind die Wirkungen der Richtlinie in vollem
Umfang anerkannt. Die gelegentliche Modernisierung, die insbesondere die Verwendung
elektronischer Register vorschrieb, hat einen weiteren Schub hin zu einem leichteren Zugang
zu den publizierten Tatsachen ausgelst.


II.   Zum Grnbuch
In dem Grnbuch wird nunmehr die Verknpfung zwischen den Registern in der Union
thematisiert.


Eine unmittelbar auf die Registerfhrung bezogene Verbindung zwischen den Registern in
unterschiedlichen Mitgliedstaaten besteht nur im Hinblick auf Zweigniederlassungen. Nach
der 11. Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 89/666/EWG, der sog. Zweigniederlassungsricht-
linie, richten sich die in das Register der Zweiniederlassung einzutragenden Tatsachen,
soweit sich nicht aus der Rechtsnatur der Zweigniederlassung Abweichungen ergeben, nach
den Registereintragungen der Hauptniederlassung. In z.B. Art. 2 der 11. Gesellschafts-
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rechtlichen Richtlinie finden sich mehrfach Formulierungen wie: ,,....der Offenlegung, die
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 68/151/EWG bei der Gesellschaft
erfolgt".


In diesem Rahmen durch Zusammenarbeit der Register eine Beschleunigung der Publizitt
herbeizufhren und die Verlsslichkeit der Eintragungen und damit den Glauben an die Regi-
ster zu erhhen, ist durchaus ein auch aus der Sicht der Praxis anzuerkennendes Anliegen.
Allerdings sind der Bundesrechtsanwaltskammer Probleme aus diesem Bereich nicht
bekannt.


Es gibt in der Praxis hingegen gewichtige Probleme, deren Lsung das Grnbuch kaum
anspricht.


Nachdem feststeht, dass etwa die Existenz einer Gesellschaft und ihre Vertretung durch
bestimmte Personen unionsweit einer gesicherten Publizitt unterliegen, sollte der Gebrauch
dieser eingetragenen Rechtstatsachen einfach mglich sein. Dies wird von der Wirtschaft
ohnehin anerkannt. In Deutschland erkennen die Zivilgerichte fr Prozesse im Regelfall die
Registernachweise an, sogar in der schwchsten Form des schlichten Ausdrucks aus den
elektronischen Registern. Dies liegt wesentlich an den Darlegungslasten des deutschen
Prozessrechts, die auf substantiierte Tatsachen ein substantiiertes Bestreiten fordern. Die
Verwaltungsgerichte (die der allgemeinen und der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit),
die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen, sind insoweit kritischer. Auch sie lassen sich
aber hufig  nicht zuletzt sogar durch Vortrag zur Publizittsrichtlinie - berzeugen.


Gerade aber der formalisierte Rechtsverkehr fr Registereintragungen verweigert sich
oftmals der leichten Handhabung. Weil das Verstndnis der zu ffentlichem Glauben
dokumentierten Tatsachen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, werden
auch die Anforderungen an den Nachweis sehr unterschiedlich gestellt.


Beispiele hierzu nehmen zu, seitdem unter der Rechtsprechung des Europischen Gerichts-
hofes zur Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften die Verwendung der Gesell-
schaftsformen eines Mitgliedstaates fr eine auf einen anderen Mitgliedstaat konzentrierte
Ttigkeit zugenommen hat. In Deutschland bietet hierfr die Private Limited Company by
Shares des englischen Rechts, kurz Ltd., eine umfangreiche Anschauung.
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Ein typisches Beispiel hierfr bietet der Beschluss des OLG Dresden v. 21.5.2007.1 Dort war
die Vertretungsberechtigung fr eine Ltd. nachzuweisen.


Das OLG sah alle vorgelegten Dokumente als nicht ausreichend an:


          Das certificate of incorporation als solches wurde als nicht ausreichend angesehen,
          da dieses keinen Aufschluss ber die Personen der Direktoren bot. Die articles of
          association reichten nicht aus, weil die Direktoren nicht bestellt waren, sondern nur
          die Gesamtvertretungsmacht dargelegt war. Der Beschluss des general meeting mit
          Wahl des Direktors reichte alleine nicht aus, da Stimmbefugnisse der Vertreter des
          (Allein-)Gesellschafters nicht erkennbar waren. Die articles of association in
          Verbindung mit dem Beschluss des general meetings htten wohl als Nachweis
          ausgereicht, allerdings nur, weil der Gesellschafter in dem vorliegenden Fall
          Alleingesellschafter war. Der Beschluss des general meetings wurde jedoch als zu
          weit zurckliegend betrachtet, das Gericht forderte ergnzend die Vorlage des
          Beschlussbuches der Gesellschaft oder eine Besttigung des Company Secretary
          ber den Beschluss. Die Besttigung des Company Secretary alleine reichte nicht
          aus, wobei in dem Urteil offen gelassen wird, ob sie berhaupt geeignet ist, um den
          Vertretungsnachweis       zu   fhren.   Das    OLG    forderte   auerdem     fr   alle
          Bescheinigungen     des    Company       Secretary   den   Nachweis   seiner   aktuellen
          Legitimation. Diese wre nach englischem Verstndnis wohl durch Bescheinigung der
          Direktoren zu erbringen gewesen, deren Vertretungsmacht aber gerade streitig war
          und deren Fortdauer im Amt als nicht sicher angesehen wurde.


Es ist offensichtlich, dass der Rechtsverkehr deutlich erleichtert wrde, wenn derartige
Situationen vermieden werden knnten. In erster Linie lsst sich diese Problemlage durch
Ausfertigung von Dokumenten lsen, die dem Erwartungshorizont jeden Mitgliedstaates
entsprechen.       Jeder    Mitgliedstaat,   mglicherweise     auch    jeder   Teilnehmer     am
Wirtschaftsverkehr, hat nach dem Sinngehalt der 1. Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie
Anspruch darauf, dass diesem Erwartungshorizont entsprochen wird. Schon in der ersten
Fassung der Richtlinie aus dem Jahr 1968 heit es in Artikel 3, Absatz 3:


          ,,Vollstndige oder auszugsweise Abschriften der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden
          oder Angaben sind auf schriftliches Verlangen zuzusenden. Die Gebhren fr die
          Erteilung dieser Abschriften drfen die Verwaltungskosten nicht bersteigen.


          Die Richtigkeit der bersandten Abschriften ist zu beglaubigen, sofern der

1
    1 W 52/07, GmbHR 2007, 1156ff m Anm. Wachter
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       Antragsteller auf diese Beglaubigung nicht verzichtet."


Der Gebrauch fr Zwecke des urkundlichen Verkehrs ist somit eindeutig vorgesehen. Dem
sollte gengt werden.


Einfacher als die Aushndigung und dann folgend die Verwendung gegenber einem
Register wre der unmittelbare Verkehr der Register untereinander.


Es mag sein, dass einzelne Mitgliedstaaten Schwierigkeiten sehen, den Anforderungen von
Registern aus anderen Mitgliedstaaten nach deren materiell- und formalrechtlichen
Vorschriften   zu   gengen.    Richtigerweise       sollte   hierzu   auf   die   Publizittsrichtlinie
zurckgegriffen werden. Die Bereitschaft zur Gestaltung der Angaben nach den
Erfordernissen der Register anderer Mitgliedstaaten drfte aber                wachsen, wenn der
Dokumentenverkehr unmittelbar zwischen den Registern stattfindet. Zu beachten bleibt
jedoch die Sprachbarriere bei der grenzberschreitenden Kommunikation zwischen
Registern. Dieses Problem liee sich durch die Einfhrung von Formblttern, wie sie in
anderen Bereichen bereits vorhanden sind, lsen. Im brigen darf aber die Bereitschaft der
Register zu einem solchen Vorgehen durchaus als gegeben vorausgesetzt werden. Sieht
man, welcher Aufwand in der Ausbildung der Rechtspfleger  der Beamten, denen u.a. die
Fhrung der Register obliegt  etwa in den einzelnen deutschen Bundeslndern der Frage
der auslndischen Gesellschaftern und ihrer Vertretung gewidmet wird, wird deutlich, dass
die Problematik als praktisch uerst bedeutsam angesehen wird. So kann etwa verwiesen
werden auf die Website der nordrhein-westflischen Fachhochschule fr Rechtspfleger:
http://www.fhr.nrw.de/publikationen/fachbeitraege/aktuelle_beitraege/handelsrecht/Auslandsgesellsch
aften/index.php. Den Bedrfnissen des Rechtsverkehrs, der gleichzeitig von grter
Bedeutung fr den geschftlichen Verkehr ist, wrde durch eine auf die Verstrkung der
Nachweisfunktionen gerichtete Zusammenarbeit der Register gedient.


Demgegenber spielen andere Gesichtspunkte wie die Verstrkung der Transparenz von
Unternehmen fr Unternehmen fr die Zusammenarbeit keine Rolle; in der Praxis sind diese
Gesichtspunkte jedenfalls aus deutscher Sicht hinreichend gewhrleistet und durch eine
Verknpfung der Register nicht sinnvoll zu verbessern.




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