                                                                          Berlin, Januar 2010
                                                                   Stellungnahme Nr. 5/2010
                                                         abrufbar unter www.anwaltverein.de




       Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
               durch den Ausschuss Anwaltsnotariat
            und den Geschftsfhrenden Ausschuss der
               Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat
                                               zum

          Grnbuch ,,Verknpfung von Unternehmensregistern"
           der Kommission der Europischen Gemeinschaften
                   vom 04.11.2009 {SEC(2009) 1492}


Mitglieder des Ausschusses Anwaltsnotariat:
Rechtsanwalt und Notar Gnter Schmaler, Emden (Vorsitzender)
Rechtsanwalt und Notar Horst Eylmann, Stade
Rechtsanwalt Dr. Peter Hamacher, Kln
Rechtsanwalt und Notar Volker G. Heinz, Barrister at Law & Scrivener Notary (London), Berlin
Rechtsanwalt und Notar Uwe Krgel, Berlin
Rechtsanwalt und Notar Eike Maass, Frankfurt
Rechtsanwalt und Notar Karl-Heinz Rennert, Dortmund

Mitglieder des Geschftsfhrenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat:
Rechtsanwltin und Notarin Elisabeth Mller-Hofemann, Bielefeld
Rechtsanwalt und Notar Winfried Paulat, Aurich
Rechtsanwalt und Notar Christian Ruthenbeck, Sprockhvel (Vorsitzender)
Rechtsanwalt und Notar Stefan Thon, Berlin
Rechtsanwalt und Notar Dr. Thilo Wagner, Ravensburg
Rechtsanwltin und Notarin Drte Zimmermann, LL.M, Berlin (Berichterstatterin)


Zustndig in der DAV-Geschftsfhrung:
Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier
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Verteiler:


         Bundesministerium der Justiz
         An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundeslnder der Bundesrepu-
         blik Deutschland
         An die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
         Deutscher Notarverein e.V.
         Verband Deutscher Anwaltsnotare e.V.
         Verein Baden-Wrttembergischer Anwaltsnotare e.V.
         Bundesnotarkammer
         An die Notarkammern in der Bundesrepublik Deutschland
         An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins e.V.
         An die Vorsitzenden der Landesverbnde des Deutschen Anwaltvereins e.V.
         An die Vorsitzenden der Fach- und Gesetzgebungsausschsse des Deutschen
       Anwaltvereins e.V.
         An die Vorsitzenden der Anwaltsvereine im Gebiete des Anwaltsnotariats des Deut-
         schen Anwaltvereins e.V.
         Bundesrechtsanwaltskammer
         An die Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland
         Forum Junge Anwaltschaft
         Deutscher Steuerberaterverband
         Bundesverband der Freien Berufe

Europa

         Europische Kommission:
         Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen

         Europisches Parlament:
         Ausschuss Wirtschaft und Whrung
         Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz
         Rechtsausschuss

         Rat der Europischen Union

         Stndige Vertretung Deutschlands bei der EU

         Vertretungen der deutschen Bundeslnder in Brssel

         Rat der Europischen Anwaltschaften (CCBE)
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Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen
Rechtsanwltinnen und Rechtsanwlte. Der DAV mit derzeit ca. 67.000 Mitgliedern vertritt
die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europischer und internationaler
Ebene.



I.       Initiative der EU-Kommmission zur Verknpfung von Unternehmensregistern

      Eines der Ziele der Ersten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (68/151/EWG) von 1968 war es,
      den Zugang zu offiziellen Unternehmensinformationen fr Dritte zu erleichtern. Durch ihre
      nderung im Jahre 2003 sollte sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten ab 2007
      ber elektronische Unternehmensregister verfgen. Auerdem haben die Richtlinie ber
      grenzberschreitende Verschmelzungen (2005/56/EG) und die Richtlinie ber die
      Offenlegung von Zweigniederlassungen (89/666/EWG) die tgliche Zusammenarbeit von
      Unternehmensregistern erforderlich gemacht.

      Unternehmensregister bieten in ganz Europa eine Reihe von Diensten an, die sich von
      Land zu Land unterscheiden knnen. Die wichtigsten Dienstleistungen aller Register
      bestehen in der Prfung und Speicherung von Informationen ber Unternehmen, wie
      ber Rechtsform, Sitz und rechtliche Vertreter des Unternehmens, sowie darin, diese der
      ffentlichkeit zugnglich zu machen.

      Im November 2009 hat die Kommission ein Grnbuch zur Verknpfung von Unterneh-
      mensregistern vorgelegt, mit dem sie eine ffentliche Konsultation darber eingeleitet,
      wie die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensregistern verbessert werden kann,
      um den vorgenannten Zielen auch knftig mit geeigneten Instrumentarien Rechnung zu
      tragen. Eine Fortfhrung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern auf
      freiwilliger Basis hlt die Kommission schon jetzt fr die Gewhrleistung der
      Rechtssicherheit bei grenzbergreifenden Verfahren und zur Erhhung der Transparenz
      im Binnenmarkt fr nicht (mehr) zielfhrend.

      Der DAV begrt ausdrcklich die Initiative der Kommission zur Verknpfung von Unter-
      nehmensregistern innerhalb der Europischen Gemeinschaften als wichtigen Schritt zur
      weiteren Integration der Europischen Gemeinschaft als einheitlicher Wirtschafts- und
      Rechtsraum und der Strkung der Rechtssicherheit fr Unternehmen und Verbraucher
      innerhalb der Gemeinschaften und damit als Mittel zur Wiederherstellung des Vertrauens
      in die Mrkte in Europa.

II.      Elektronisches Zugangsportal strkt europische Integration

      Indem Unternehmen, aber auch Verbraucher verstrkt ber die nationalen Grenzen
      hinweg wirtschaftlich ttig werden, besteht ein ebenso stndig wachsender Bedarf an
      einfach zugnglichen Informationen ber die Unternehmen als Marktteilnehmer. Ein
      einziges elektronisches Zugangsportal zu den elektronischen Unternehmensregistern
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       smtlicher Mitgliedsstaaten wrde die notwendige Informationsbeschaffung als
       Bedingung fr eine Teilnahme am Binnenmarkt betrchtlich vereinfachen. Hierunter fllt
       auch die ebenfalls zu begrende Verknpfung des mit der Transparenzrichtlinie
       (2004/109/EG) geschaffenen elektronischen Netzwerkes zur Speicherung von
       Informationen ber brsennotierte Unternehmen in einem einheitlichen Netzwerk.

       Das weitere Ziel der Verknpfung der Unternehmensregister, die verstrkte Zusammen-
       arbeit der Register in grenzberschreitenden Vorgngen, wird ebenfalls vom DAV
       ausdrcklich untersttzt. Soll durch verschiedene Vorgaben der EU, insbesondere im
       Bereich des Gesellschaftsrecht, grenzberschreitende Vorgnge ermglicht werden, ist
       es erforderlich, die rechtlichen und technischen Voraussetzungen fr eine solche
       Durchfhrung und Abbildung dieser Vorgnge zu schaffen. Ohne eine verlssliche und
       transparente Zusammenarbeit der betroffenen nationalen Register werden Unternehmen
       und damit die beratenden Rechtsanwlte und Notare zgern, die neuen Mglichkeiten
       grenzberschreitender Gestaltungen zu nutzen.

III.      Zugang zu Informationen

       Fr Rechtsanwlte und Notare als die Berufsgruppe, die dazu berufen ist, Unternehmen
       und Verbraucher bei der Begrndung und Abwicklung von Rechtsgeschften umfassend
       zu beraten und zu betreuen, sind die Informationen der elektronischen Handelsregister
       ein wesentliches Instrument, um fr Mandanten schnell und verlsslich Rechtsberatung
       und gestaltungen einschlielich der Durchsetzung von Rechtspositionen unter
       Verwendung dieser Informationen vornehmen zu knnen. Dies bezieht sich sowohl auf
       Mandanten, die selbst im Raum der Europischen Gemeinschaften am Marktgeschehen
       grenzberschreitend teilnehmen als auch solche im Inland, mit denen Unternehmen aus
       dem europischen Ausland auf die vielfltigste Weise in rechtlichen Kontakt treten.

       Nach Auffassung des DAV sollte eine Verknpfung der bereits in den Mitgliedsstaaten
       vorgehaltenen Unternehmensinformationen durch die Schaffung eines einheitlichen
       Zugangsportals u.a. folgenden Anforderungen gengen:

              Die Registrierung fr den Zugang zu allen Unternehmensregistern sollte
              einheitlich und einfach ausgestaltet werden, z.B. einmalige Registrierung schafft
              Zugangsberechtigung zu allen Registern

              Verbunden mit der einmaligen Zugangsregistrierung sollte ein einheitliches
              Abrechnungssystem geschaffen werden

              Smtliche in den nationalen Unternehmensregistern zur Verfgung gestellten
              Informationen und Dokumente sollten auch ber das einheitliche Zugangsportal
              abrufbar sein, so dass kein qualitativer Unterschied durch die Wahl des Zugangs
              zu diesen Registern entsteht
                                    - Seite 5 von 6 -


       Im Zugangsportal oder bei den einzelnen Unternehmensregistern sollte eine
       standarisierter Erluterung ber rechtliche Qualifizierung der Informationen nach
       dem jeweiligen nationalen Recht aufgenommen werden (z.B. sind Eintragungen
       konstitutiv oder deklaratorisch? Begrnden die Informationen einen Rechts-
       schein?)

       Die Informationen in den verschiedenen nationalen Unternehmensregistern
       sollten von hnlichem Umfang und Aktualitt sein und, neben der nationalen
       Sprache, mindestens auch in englischer Sprache gefhrt werden

       Die Teilnahme an diesem einheitlichen Zugang zu den Unternehmensregistern
       sollte fr alle Mitgliedsstaaten verbindlich sein, so dass im Ergebnis alle
       Marktteilnehmer darauf rechtssicher vertrauen knnen, dass ihnen smtliche
       mgliche Informationen der Unternehmensregister aus allen Mitgliedsstaaten
       ohne weitere Recherchen vorliegen.

Die Kommission bittet im Grnbuch um Stellungnahme zu der Frage, ob eine
,,Regulierungsvereinbarung" die erforderlichen Einzelheiten einer Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedsstaaten fr einen einheitlichen Zugang festlegen kann. Ohne an
dieser Stelle abschlieend ber das letztlich zu whlende rechtliche Instrumentarium
entscheiden zu knnen, hlt es der DAV fr empfehlenswert, die Rahmenbedingungen
einer solchen Zusammenarbeit unter den Mitgliedsstaaten festzulegen, um dann ber die
zu schaffende Rechtsgrundlage zu beschlieen. Ausgangspunkt aller berlegungen
sollte sein, dass die Teilnahme an einem solchen einheitlichen Zugang zu den
Unternehmensregistern nicht auf freiwilliger Basis erfolgt, sondern fr alle
Mitgliedsstaaten verbindlich ist.

Ferner bittet die Kommission im Grnbuch um Stellungnahme zu der Frage, ob die
Verbindung des Netzwerks von Unternehmensregistern mit dem durch die Transparenz-
richtlinie geschaffenen elektronischen Netzwerk in Bezug auf brsennotierte
Unternehmen langfristig einen Mehrwert ergibt. Nach Auffassung des DAV ist jede
Konzentration von Unternehmensinformationen begrenswert, da die relevanten
Angaben und Dokumente der betroffenen Unternehmen in den Registern und dem
geschaffenen Netzwerk sachlich aufeinander bezogen sind, so dass sie fr den interes-
sierten Marktteilnehmer auch einheitlich zugnglich sein sollten. Die Vorteile sind hierbei
dieselben, die sich bereits aus der Verknpfung der Unternehmensregister selbst
ergeben, die ebenfalls eine Mglichkeit schaffen, von Unternehmen oder Unternehmens-
gruppen einfach und schnell ein mglichst umfassendes und verlssliches Bild zu
erlangen. Die Beratung und Betreuung von Unternehmen und Verbrauchern durch
Rechtsanwlte und Notare wrde im Sinne der Mandanten wiederum sachlich und
kostentechnisch effizienter erfolgen knnen.
                                         - Seite 6 von 6 -


IV.      Zusammenarbeit der Unternehmensregister

      Die Kommission bittet im Grnbuch um Stellungnahme zu der Frage, welche Lsung fr
      die Erleichterung der Kommunikation zwischen Unternehmensregistern bei
      grenzberschreitenden Fusionen und Verlegungen des Firmensitzes bevorzugt wird. Fer-
      ner soll dazu Stellung genommen werden, ob die vorgeschlagene Lsung ber die Offen-
      legung von Informationen ber Zweigniederlassungen untersttzt wird.

      Zunchst begrt der DAV den Ansatz der Kommission, zwischen den zwei genannten
      strukturell sehr unterschiedlichen Vorgngen zu unterscheiden. Grenzberschreitende
      Fusionen und Verlegungen von Firmensitzen bedrfen in der Regel eines aktiven
      Vollzugsaktes der Register, um eine rechtliche Folge auszulsen. Zwei oder mehrere
      erforderliche Handlungen der betroffenen, involvierten Handelsregister bedingen sich da-
      bei gegenseitig. Die erforderliche Zusammenarbeit der Register ist damit eine aktive, im
      Gegensatz zu der Zusammenarbeit bei Abnderungen von Informationen einer Zweig-
      niederlassung bedingt durch bereits vollzogene nderungen des Registereintrages des
      Unternehmens am Sitz der Gesellschaft. Hier folgt die Registereintragung bezglich der
      Zweigniederlassung nur einer bereits umgesetzten Registereintragung des
      Unternehmens an seinem Hauptsitz.

      Der DAV verfgt nicht ber die technische Expertise, um sich ber die geeigneten
      technischen Mittel und Ausstattung der Netzwerke valide uern zu knnen.

      Nach Auffassung des DAV sollte bei einer Entscheidung ber inhaltliche und technische
      Lsungen der oben aufgezeigten strukturell unterschiedlichen Vorgnge jedoch Folgen-
      des bercksichtigt werden. Nur wenn fr Unternehmen und Verbraucher die Zusammen-
      arbeit der Register transparent und nachvollziehbar erfolgt, werden diese die in den
      Europischen Gemeinschaften zur Verfgung gestellten rechtlichen Mglichkeiten von
      grenzberschreitenden Aktivitten nutzen. Rechtsanwlte und Notare als die originren
      Berater und Betreuer dieser Unternehmen und Verbraucher werden diese Aktivitten nur
      aktiv gestalten und empfehlen knnen, wenn sie fr ihre Mandanten die erforderlichen
      Vorgnge in den Registern einsehen und nachvollziehen knnen. Auch msste die
      Mglichkeit einer Kommunikation mit den Registern im Rahmen von
      Eintragungsprozessen mglich sein. Nach Auffassung des DAV sollte daher ein
      Instrumentarium gewhlt werden, das sich nicht auf die administrative Zusammenarbeit
      von Behrden/Registern beschrnkt. Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) scheint
      damit zunchst zu kurz greifen, da es sich nur um ein geschlossenes Netzwerk fr die
      Behrden der Mitgliedsstaaten handelt. Vorzugswrdig erscheint dem DAV eine
      Weiterentwicklung der Ergebnisse des BRITE Projektes, wobei die Verknpfung mit der
      E-Justiz-Initiative zu begren wre.
