Grnbuch ,,Verknpfung von Unternehmensregistern"
(KOM/2009/614)

Registrierungsnummer der Siemens AG beim Register der Europischen
Kommission: 4266797770-31

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Sehr geehrte Damen und Herrn,

gerne nehmen wir die Gelegenheit war, aus der Unternehmenspraxis einige
Anmerkungen zum Grnbuch "Verknpfung von Unternehmensregistern" zu machen.

Aus unserer Erfahrung knnen wir nur besttigen, dass eine Interoperabilitt
zwischen allen Handelsregistern in ganz Europa erforderlich ist. Solch eine
funktionierende und stets aktuelle Abrufmglichkeit der Unternehmensdaten aus
allen europischen Handelsregistern wird in der tglichen Arbeit eine enorme Zeit-
und Kostenersparnis schaffen. Auch die Kooperation zwischen den Registern fhrt
zu einer erheblichen Arbeitserleichterung, Beschleunigung des Verfahrens und
Kostenersparnis fr alle Beteiligten.

Damit die Vernetzung der nationalen Handelsregister und die Verbesserung der
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auch tatschlich die gewnschte
Erleichterung schafft, sehen wir folgende Verbesserungen als unerlsslich an:

1. Abrufmglichkeit ber ein einziges Zugangsportal

ber ein einziges Zugangsportal sollte der Zugriff zu den in den
nationalen/regionalen Handelsregistern eingetragenen Informationen ber alle
europischen Unternehmen ermglicht werden. ber eine Suchmaske sollte eine
Abfragen nach verschiedenen Kriterien (z.B. Rechtsform, Firma, Sitz,
Geschftsfhrer,...) mglich sein, vorzugsweise in allen Amtssprachen der EU.
Wichtig erscheint es uns hierbei, dass es gengen muss, wenn einmalig ein Zugang
(ber Passwortschutz) beantragt wird. Die Kostenabrechnung sollte am besten ber
eine Zentralstelle einmal monatlich per Rechnungsstellung erfolgen. Dabei knnen
die Kosten pro Abruf durchaus national/regional unterschiedlich sein.

Sollte es mglich sein, unter diesem Zugangsportal nicht nur die
Unternehmensregister abzurufen, sondern auch die finanziellen Informationen ber
notierte Unternehmen zu erhalten, so trgt dies selbstverstndlich erheblich zur




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Transparenz auf den Finanzmrkten bei und liefert dadurch einen erheblichen
Mehrwert.

2. Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten

Damit tatschlich ein Mehrwert geschaffen werden kann, ist sicherzustellen, dass
tatschlich alle Mitgliedstaaten der EU ber das vorgenannte Zugangsportal vernetzt
sind. Auf freiwilliger Basis scheint dies nur schwer gestaltbar. Alle Mitgliedstaaten
sollten zu einer Teilnahme verpflichtet werden. Nur dann ist die Nutzung attraktiv.

3. Aktualitt der Daten

Die aus dem zentralen Zugangsportal abgerufenen Unternehmensinformationen
mssen 100%ig die aktuellen Daten der in den nationalen/regionalen
Handelsregistern hinterlegten Informationen widerspiegeln und somit absolut
verlsslich sein.

4. Verbesserung der Kooperation zwischen den Registern bei grenzberschreitenden
Vorgngen

Bei grenzberschreitenden Vorgngen sind noch immer die Vertretungsorgane der
beteiligten Gesellschaften aufgefordert, den "Mittelsmann" zwischen den beteiligten
Registergerichten zu machen. Wnschenswert wre hier, wenn die zustndigen
Gerichte direkt miteinander kommunizieren wrden, wie es bei inlndischen
Vorgngen auch der Fall ist. Bei grenzberschreitenden Verschmelzungen z.B. ist es
die Pflicht des Vertretungsorgans die vom Gericht der bertragenden Gesellschaft
ausgestellte Verschmelzungsbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist nach
ihrer Ausstellung zusammen mit dem Verschmelzungsplan der zustndigen Stelle
der bernehmenden Gesellschaft vorzulegen. Dabei hlt sich hier der Aufwand noch
in Grenzen. Wesentlich schlimmer und unberschaubarer ist es, wenn eine
Zweigniederlassung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen
werden soll, als die Hauptniederlassung eingetragen ist. Hier sind eine unzhlige
Flle an Dokumenten (z.B. beglaubigte und mit Apostille versehener
Handelsregisterauszug der Hauptniederlassung samt beglaubigter und vereidigter
bersetzung, beglaubigte und mit Apostille versehene Satzung der
Hauptniederlassung samt beglaubigter und vereidigter bersetzung, beglaubigtes
und mit Apostille versehenes Protokoll ber Beschlussfassung zur Errichtung der
Zweigniederlassung samt beglaubigter und vereidigter bersetzung ...). Dieser



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Vorgang kostet enorm viel Zeit und Geld und oft wird aus den vorgenannten Grnden
das Vorhaben wieder verworfen.

Auch sollten Vernderungen im Register der Hauptniederlassung automatisch an die
Gerichte der Zweigniederlassungen gemeldet werden, um die Richtigkeit der
Eintragungen sicherzustellen.


Durch eine funktionierende und unkomplizierte Kooperation zwischen den
verschieden Gerichten wrden grenzberschreitende Vorgnge nicht nur
beschleunigt und die Rechtssicherheit erhht werden, sondern vor allem wrden
solche Vorgnge wesentlich attraktiver werden, da diese Vorgnge fr ein
Unternehmen nicht mehr diese enormen organisatorischen Lasten mit sich bringt und
zeitlich besser einschtzbar wre.

Bei der Umsetzung der Verbesserung der Zusammenarbeit scheint uns die zweite
Lsungsmglichkeit als besser geeignet, da das IMI bereits von sehr vielen
zustndigen Behrden erfolgreich und effizient genutzt wird. Es scheint uns auch
praktikabler, wenn eine Behrde einheitlich nur ein System verwenden muss und
sich nur einmal registrieren muss. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass
deutlich schneller eine Akzeptanz bei den Nutzern erreicht wird, wenn ein
bestehendes Programm erweitert wird, als wenn noch mal ein neues Programm
hinzukommt. Wichtig erscheint uns fr eine einwandfreie Funktionalitt, dass das
System unkompliziert und benutzerfreundlich ist und dadurch gerne und hufig
genutzt wird. Wir sehen dagegen keine Notwendigkeit, dass das Thema der
Offenlegung von Informationen ber Zweigniederlassungen von anderen
grenzberschreitenden Vorgngen getrennt werden muss. Der Austausch von
Informationen zwischen Haupt- und Zweigniederlassung muss u.E. nicht regelmig
kontrolliert werden. Es scheint uns auch hier ausreichend, wenn nderungen im
Register der Haupt- oder Zweigniederlassung stets dann automatisch an das andere
Gericht gemeldet werden, wenn die nderungen vorgenommen werden. Eine
regelmige automatische Kontrolle bringt keinen zustzlichen Mehrwert.

Wir halten somit das IMI als geeignetes Mittel fr eine dauerhafte Erleichterung der
Kommunikation zwischen den Behrden in den verschiedenen Mitgliedstaaten.


Insgesamt lsst sich festhalten, dass eine bessere Vernetzung der europischen
Handelsregister und eine funktionierende Kommunikation zwischen den
Registergerichten absolut erforderlich ist und in Anbetracht der immer hufiger



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auftretenden grenzberschreitenden Vorgngen (und diese Vorgnge werden
jhrlich mehr werden) als unerlsslich angesehen wird.

Fr eventuelle Rckfragen stehen wir Ihnen selbstverstndlich gerne zur Verfgung.




Ansprechpartner:

Siemens Aktiengesellschaft
Dr. Benedikt Kuttenkeuler
Senior Counsel  Strategy
Legal Corporate & Finance
Wittelsbacherplatz 2
D-80333 Muenchen
Deutschland / Germany


e-mail: benedikt.kuttenkeuler@siemens.com




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